Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 15. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gleiche gilt in Bezug auf die geltend gemache Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).