Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Strafanzeige vom 15. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dies sei jedoch von den Strafverfolgungsbehörden ignoriert worden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die zuständige Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bezüglich der Strafanzeige vom 15. September 2019 nicht als Privatklägerin behandelt.