Die Strafanzeige vom 15. September 2019 wurde am 23. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet (vgl. E. 1.11 oben). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der Strafanzeige am 24. September 2019 noch keine weiteren Vorkehren getroffen hat, stellt im heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und schon gar keine Rechtsverweigerung dar. 3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass sie in der Strafanzeige vom 15. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte.