Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige vom 15. September 2019 das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleunigungsgebot als verletzt. Ihrer Meinung kann nicht gefolgt werden. Die Strafanzeige vom 15. September 2019 wurde am 23. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet (vgl. E. 1.11 oben).