5 3.2 Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Norm nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch für die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art.