In diesen Bestimmungen enthalten sind das Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Der Rechtsverweigerung nahe steht die Rechtsverzögerung. Hier zeigt sich die Behörde zwar an sich bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 19 ff. N. 27 ff. mit Hinweisen).