Die Strafanzeige vom 15. September 2019 ist in grossen Teilen identisch mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019. Sie enthält jedoch auch Ergänzungen. Neben den drei Beschuldigten wird neu auch der am 3. September 2019 zwischen 20.00 und 24.00 Uhr diensthabende Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern angezeigt. Soweit die Strafanzeige vom 15. September 2019 über die Strafanzeige vom 25. Mai 2019 hinausgeht, ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).