Somit erfolgt keine Mitteilung an die Privatklägerschaft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet. Hingegen wird eine Nichtanhandnahmeverfügung der Privatklägerschaft mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst wenn bezüglich der Strafanzeige vom 25. Mai 2019 auf die Beschwerde einzutreten wäre, die vorstehend genannten Vorkehren der Staatsanwaltschaft zeigen, dass offensichtlich keine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. 2.4 Die Strafanzeige vom 15. September 2019 ist in grossen Teilen identisch mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019.