Dies ist bereits am 4. Juni 2019 geschehen (vgl. E. 1.4 oben). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO die Eröffnung einer Untersuchung den Parteien nicht automatisch mitgeteilt wird. Es handelt sich dabei lediglich um eine amtsinterne Verfügung (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 309 StPO). Somit erfolgt keine Mitteilung an die Privatklägerschaft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet.