4 2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen vom 25. Mai 2019 und vom 15. September 2019. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Mai 2019 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, dass ein Strafverfahren zu eröffnen sei (Ziff. 3 der Anträge). Dies ist bereits am 4. Juni 2019 geschehen (vgl. E. 1.4 oben).