• unter der Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, die Strafanzeige auch als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen mit dem Ziel, die einzelnen Staatsanwaltschaften zu veranlassen: a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen; b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestätigen; c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen;