Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2019 Einsprache. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das entsprechende Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ein (Verfahren BM 19 28061). 1.9 Mit Verfügung vom 20. September 2019 dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte 1 gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung aus (Verfahren BM 19 22661). Gleichentags beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern, die Beschuldigte 1 zur Person und zur Sache zu befragen.