Es wurden keine Gründe glaubhaft gemacht, welche auf eine Schuldlosigkeit am Fernbleiben schliessen lassen würden. 4.4 Im Ergebnis ist der Gesuchsteller der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 selbstverschuldet ferngeblieben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.