94 StPO nicht erfasst. Im Übrigen stellt das Vorbringen, die (angebliche – die Postanschrift des Beschwerdeführers ist noch immer dieselbe) Exmission sei unrechtmässig gewesen, eine reine Behauptung dar. Inwiefern der Staat «schuld» an einer privatrechtlich begründeten Exmission sein soll, ist unerfindlich. Weitere Gründe, welche das Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Es wurden keine Gründe glaubhaft gemacht, welche auf eine Schuldlosigkeit am Fernbleiben schliessen lassen würden.