Für eine solche Nachfrage beim Regionalgericht – verstanden im Sinne einer vernünftigen Interessenwahrung – war ein unmittelbarer Besitz der bzw. eine momentane Zugriffsmöglichkeit auf die Vorladung vom 24. Juni 2019 nicht vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat es dabei bewenden lassen, sich durch die Exmission als solche für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung exkulpieren zu wollen. Ein solches Vorgehen wird vom Anwendungsbereich von Art. 94 StPO nicht erfasst.