Mithin wäre es ihm nach Treu und Glauben möglich gewesen, beim Regionalgericht wegen des Hauptverhandlungstermins vorgängig nachzufragen und gegebenenfalls um eine Terminverschiebung zu ersuchen. Entweder hätte dies bereits nach Kenntnisnahme des Vollzugstermins erfolgen können; spätestens jedoch nach dem tatsächlichen Vollzug der Exmission, welche angeblich am 17. Juli 2019 stattgefunden hat. Für eine solche Nachfrage beim Regionalgericht – verstanden im Sinne einer vernünftigen Interessenwahrung – war ein unmittelbarer Besitz der bzw. eine momentane Zugriffsmöglichkeit auf die Vorladung vom 24. Juni 2019 nicht vorausgesetzt.