Es ist also davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als auszuweisendem Mieter bereits Monate zuvor bekannt war, dass über ihm das Damoklesschwert einer Exmission schwebt und sich seine Wohnsituation immer mehr zuspitzen wird. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Vorladung vom 24. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgeboten und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mithin wäre es ihm nach Treu und Glauben möglich gewesen, beim Regionalgericht wegen des Hauptverhandlungstermins vorgängig nachzufragen und gegebenenfalls um eine Terminverschiebung zu ersuchen.