3 zeitig hängig hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 471 vom 12.12.2016 E. 3 und 5.2). Im Weiteren hat dem Vollzug einer Exmission ein zivilrechtliches Erkenntnisverfahren vorauszugehen. Es ist also davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als auszuweisendem Mieter bereits Monate zuvor bekannt war, dass über ihm das Damoklesschwert einer Exmission schwebt und sich seine Wohnsituation immer mehr zuspitzen wird.