Sodann stellt der Vollzug einer Exmission – auch wenn diese kurz vor einem Gerichtstermin stattfindet – für den Betroffenen nicht ohne weiteres einen Entschuldigungsgrund dar, um der Hauptverhandlung in einem nicht sachkonnexen Strafverfahren fernzubleiben. Dies deshalb nicht, weil es in der Eigenverantwortung der betroffenen Person liegt, über die Vorladungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhandlungen zu erscheinen, auch wenn sie an einem Gericht mehrere Verfahren gleich-