94 StPO). 4.2 Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, dass ihn selber kein Verschulden am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung treffe, weil bei ihm zwei Tage zuvor eine unberechtigte Exmission erfolgt sei und sich die Vorladung nunmehr nicht mehr in seinem Besitz befinde. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit dem Regionalgericht ist festzuhalten was folgt: Weder die Begründung im Wiederherstellungsgesuch noch diejenige in der Beschwerdeschrift reichen aus, um einen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen.