Eine Grippe wird den Erkrankten nicht daran hindern, einen Anwalt mit der Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zu beauftragen, die Wahrnehmung eines Termins mit der damit verbundenen Reise wird ihm aber allenfalls nicht zuzumuten sein. Ebenso mag eine massive Zugverspätung ein Nichterscheinen zu einem Termin entschuldigen, nicht aber das Verpassen einer Rechtsmittelfrist (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 106 zu Art. 94 StPO).