Auch die Neuansetzung eines Termins setzt voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dem Grundsatz nach gilt insoweit das bereits zur Wiederherstellung von Fristen Gesagte, doch sind an die Wiederherstellungsgründe unter Umständen geringere Anforderungen zu stellen: Eine Grippe wird den Erkrankten nicht daran hindern, einen Anwalt mit der Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zu beauftragen, die Wahrnehmung eines Termins mit der damit verbundenen Reise wird ihm aber allenfalls nicht zuzumuten sein.