2014, N. 37 f. zu Art. 97 StPO). In der Rechtsprechung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Säumnis nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 3.2). Auch die Neuansetzung eines Termins setzt voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft.