Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, schwere Erkrankung des Betroffenen selbst oder allenfalls einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die der Betroffene verantwortlich ist, Todesfälle in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc. Nicht ausreichend z.B. sind dagegen Arbeitsüberlastung, mangelnde Sprachkenntnisse, blosse Rechtsunkenntnis etc. (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 f. zu Art.