Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus. Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver oder subjektiver Natur sein. In Frage kommen etwa die folgenden Wiederherstellungsgründe: Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, schwere Erkrankung des Betroffenen selbst oder allenfalls einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die der Betroffene verantwortlich ist, Todesfälle in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc.