2 densein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt wird also eine klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus.