4. 4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Absätze 1-4 von Art. 94 StPO gelten sinngemäss auch bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). Durch die Rechtskraft des Strafbefehls drohen dem Beschwerdeführer die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Aus diesem Grund erwächst ihm durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust.