Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. In seiner Eingabe lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin Schnell ab. Er erwähnt aber keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.