Am 24. Juli 2019 stellte er beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch, welches dieses am 14. Oktober 2019 abwies. Am 19. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (sowie ein Ausstandsgesuch) und begründete diese wie folgt: Beschwerde gg Entscheid PEN 18 1206 und PEN 19 667. Hiermit reiche ich Beschwerde ein da die Gründe unzutreffend sind. VORWEG AUSCHLUSS SCHNELL WG.PERS.FEINDSCHAFT. Da die Exmission UNBERECHTIGT war, trifft mich keine Schuld am fernbleiben. Das Verschulden liegt beim STAAT und dafür kann ich nicht verantwortlich gemacht werden. Weitere rechtliche Schritte vorbehalten.