1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) war ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Am 19. Juli 2019 erschien er nicht an die Hauptverhandlung, weshalb seine Einsprache gegen den Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) als zurückgezogen gilt. Am 24. Juli 2019 stellte er beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch, welches dieses am 14. Oktober 2019 abwies.