Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 453 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. Oktober 2019 (PEN 18 1206 / PEN 19 667) Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) war ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ei- ner Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Am 19. Juli 2019 erschien er nicht an die Hauptverhandlung, weshalb seine Einsprache gegen den Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) als zurückgezogen gilt. Am 24. Juli 2019 stellte er beim Regionalgericht ein Wie- derherstellungsgesuch, welches dieses am 14. Oktober 2019 abwies. Am 19. Ok- tober 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde (sowie ein Ausstandsgesuch) und begründete diese wie folgt: Beschwerde gg Entscheid PEN 18 1206 und PEN 19 667. Hiermit reiche ich Beschwerde ein da die Gründe unzutreffend sind. VORWEG AUSCHLUSS SCHNELL WG.PERS.FEINDSCHAFT. Da die Exmission UNBERECHTIGT war, trifft mich keine Schuld am fernbleiben. Das Verschulden liegt beim STAAT und dafür kann ich nicht verantwortlich gemacht werden. Weitere rechtliche Schritte vorbehal- ten. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. In seiner Eingabe lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin Schnell ab. Er erwähnt aber keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen sind verfah- rensleitende Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 4. 4.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Absätze 1-4 von Art. 94 StPO gelten sinn- gemäss auch bei versäumten Terminen (Art. 94 Abs. 5 StPO). Durch die Rechtskraft des Strafbefehls drohen dem Beschwerdeführer die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Aus diesem Grund erwächst ihm durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust. Zu prüfen bleibt aber, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass ihn an der Säumnis kein Ver- schulden trifft. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung dann, wenn für das Vorhan- 2 densein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt wird also ei- ne klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus. Die Gründe für die Unmöglichkeit können objektiver oder subjektiver Natur sein. In Frage kommen etwa die folgenden Wiederherstellungs- gründe: Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, schwere Erkrankung des Betroffenen selbst oder allenfalls einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die der Betroffene verantwortlich ist, Todesfälle in der Familie, Mi- litärdienst, Inhaftierung etc. Nicht ausreichend z.B. sind dagegen Arbeitsüberlas- tung, mangelnde Sprachkenntnisse, blosse Rechtsunkenntnis etc. (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 f. zu Art. 97 StPO). In der Rechtsprechung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ei- ne Säumnis nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwah- rung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Rechtskraft eines straf- rechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 3.2). Auch die Neuansetzung eines Termins setzt voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dem Grundsatz nach gilt insoweit das bereits zur Wiederherstellung von Fristen Gesag- te, doch sind an die Wiederherstellungsgründe unter Umständen geringere Anfor- derungen zu stellen: Eine Grippe wird den Erkrankten nicht daran hindern, einen Anwalt mit der Einreichung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zu beauftra- gen, die Wahrnehmung eines Termins mit der damit verbundenen Reise wird ihm aber allenfalls nicht zuzumuten sein. Ebenso mag eine massive Zugverspätung ein Nichterscheinen zu einem Termin entschuldigen, nicht aber das Verpassen einer Rechtsmittelfrist (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 106 zu Art. 94 StPO). 4.2 Der Gesuchsteller machte im Wesentlichen geltend, dass ihn selber kein Verschul- den am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung treffe, weil bei ihm zwei Tage zuvor eine unberechtigte Exmission erfolgt sei und sich die Vorladung nunmehr nicht mehr in seinem Besitz befinde. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit dem Regionalgericht ist festzu- halten was folgt: Weder die Begründung im Wiederherstellungsgesuch noch dieje- nige in der Beschwerdeschrift reichen aus, um einen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 StPO glaubhaft zu machen. Zunächst einmal hat es der Beschwerde- führer unterlassen, die geltend gemachte Mieterausweisung durch Vorlage von Un- terlagen zu belegen. Die Exmission erscheint als blosse Parteibehauptung. Sodann stellt der Vollzug einer Exmission – auch wenn diese kurz vor einem Gerichtstermin stattfindet – für den Betroffenen nicht ohne weiteres einen Entschuldigungsgrund dar, um der Hauptverhandlung in einem nicht sachkonnexen Strafverfahren fernzu- bleiben. Dies deshalb nicht, weil es in der Eigenverantwortung der betroffenen Per- son liegt, über die Vorladungstermine orientiert zu sein und an Gerichtsverhand- lungen zu erscheinen, auch wenn sie an einem Gericht mehrere Verfahren gleich- 3 zeitig hängig hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 471 vom 12.12.2016 E. 3 und 5.2). Im Weiteren hat dem Vollzug einer Exmission ein zivilrechtliches Erkenntnisverfahren vorauszugehen. Es ist also davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als auszuweisendem Mieter bereits Monate zuvor be- kannt war, dass über ihm das Damoklesschwert einer Exmission schwebt und sich seine Wohnsituation immer mehr zuspitzen wird. Der Beschwerdeführer wurde be- reits mit Vorladung vom 24. Juni 2019 zur Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 aufgeboten und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mithin wäre es ihm nach Treu und Glauben möglich gewesen, beim Regionalgericht wegen des Hauptver- handlungstermins vorgängig nachzufragen und gegebenenfalls um eine Termin- verschiebung zu ersuchen. Entweder hätte dies bereits nach Kenntnisnahme des Vollzugstermins erfolgen können; spätestens jedoch nach dem tatsächlichen Voll- zug der Exmission, welche angeblich am 17. Juli 2019 stattgefunden hat. Für eine solche Nachfrage beim Regionalgericht – verstanden im Sinne einer vernünftigen Interessenwahrung – war ein unmittelbarer Besitz der bzw. eine momentane Zu- griffsmöglichkeit auf die Vorladung vom 24. Juni 2019 nicht vorausgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat es dabei bewenden lassen, sich durch die Exmission als solche für das Fernbleiben von der Hauptverhandlung exkulpieren zu wollen. Ein solches Vorgehen wird vom Anwendungsbereich von Art. 94 StPO nicht erfasst. Im Übrigen stellt das Vorbringen, die (angebliche – die Postanschrift des Beschwerdeführers ist noch immer dieselbe) Exmission sei unrechtmässig gewesen, eine reine Be- hauptung dar. Inwiefern der Staat «schuld» an einer privatrechtlich begründeten Exmission sein soll, ist unerfindlich. Weitere Gründe, welche das Nichterscheinen zu heilen vermöchten und die Wiederherstellung des Termins rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Es wur- den keine Gründe glaubhaft gemacht, welche auf eine Schuldlosigkeit am Fern- bleiben schliessen lassen würden. 4.4 Im Ergebnis ist der Gesuchsteller der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juli 2019 selbstverschuldet ferngeblieben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldig- ten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ Bern, 28. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5