2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner Bern, 12. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: