Selbst wenn – wie schon angetönt – einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, begründen diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit. Dies wäre nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Verfehlungen besonders krass wären und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Dies ist nicht der Fall.