Dass die zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Argumente indes teilweise auf einer falschen oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen beruhen und somit keine Rechtsfehler begründen, wurde einlässlich aufgezeigt. Unzulässig ist ebenso der Schluss der angeblichen gesuchsgegnerischen Befangenheit gegenüber dem Gesuchsteller, den er aus der falschen Darstellung der Tatsachen ziehen will: Selbst wenn – wie schon angetönt – einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, begründen diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit.