4.10 Es bleibt festzuhalten, dass die generellen Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Verteidigung namens des Gesuchstellers durch die Aufzählung von angeblichen Rechtsfehlern versuche, eine persönliche Abneigung des Gesuchsgegners und daraus folgend das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu belegen, jedenfalls nicht vollständig von der Hand zu weisen sind. Dass die zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Argumente indes teilweise auf einer falschen oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen beruhen und somit keine Rechtsfehler begründen, wurde einlässlich aufgezeigt.