In Bezug auf das verlangte Weiterleiten der Dokumente mit dem Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer bleibt anzumerken, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Oktober 2019 datiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte er vom Schreiben der Verteidigung (ebenfalls datierend) vom 16. Oktober 2019 noch keine Kenntnis. Ferner hätte der Gesuchsteller gegen die abweisende Verfügung Beschwerde erheben können. Er teilte indes mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Beschwerde werde verzichtet.