___ – und damit einem Dritten im Sinne von Art. 71 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB – zuzurechnen. Damit ist bereits gesagt, dass die rechtlichen und tatsächlichen Hürden einer allfälligen Verwertung des Mercedes-Benz im Vergleich zum BMW X3 – der wie oben ausgeführt im Alleineigentum des Beschuldigten stehen dürfte – höher wären. […] Aus diesen Gründen kommt auch der vorgeschlagene Tausch in Frage.