__ nicht entspricht, ist es diesen freigestellt, das Fahrzeug jederzeit zu veräussern und einen geeigneteren Ersatz anzuschaffen. Ein Anspruch auf die Herausgabe eines anderen, beschlagnahmten Fahrzeuges lässt sich daraus sicher nicht ableiten. Im Übrigen erweist sich die von der neuen amtlichen Verteidigung vorgebrachte Behauptung, wonach der BMW X3 vom gemeinsamen Konto der Ehegatten A.________ bei der […] bezahlt worden sei, als aktenwidrig: Die Zahlung von CHF 62785.00 an die Garage […] erfolgte am 22.07.2011 vom Privatkonto Nr. 217876-80 des Be-