X3 war gemäss Einschätzung der Beschwerdekammer rechtmässig, weil die Voraussetzungen für die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach wie vor erfüllt waren (p. 07 860 095). Was der Beschuldigte in seinem erneuten Herausgabegesuch, rund vier Monate nach dem Beschwerdeentscheid, vorbringen lässt, vermag an der Einschätzung der Beschwerdekammer […] nichts zu ändern. Soweit der Mercedes-Benz, wie nun behauptet wird, den Bedürfnissen den Eheleuten A.________ nicht entspricht, ist es diesen freigestellt, das Fahrzeug jederzeit zu veräussern und einen geeigneteren Ersatz anzuschaffen.