Da dies bisher nicht geschehen sei, erfolge nun die Weiterleitung. Inwieweit die negative Verfügung vom 16. Oktober 2019 den Ausstandsgrund einer Befangenheit belegen soll, vermag die Beschwerdekammer in keiner Art zu erkennen, ist sie doch sowohl in sachlicher Weise als auch eingehend wie folgt begründet: Der Beschuldigte hat die Herausgabe u.a. des beschlagnahmten BMW X3 bereits am 08.10.2018 einmal beantragen lassen. Die Beschwerde gegen die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 05.06.2019 abgewiesen.