Am 14. Oktober 2019 habe der Gesuchsgegner den Antrag abgewiesen. Darauf habe der Gesuchsteller am 16. Oktober 2019 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Abweisung der Herausgabe, für welche es keinen sachlichen Grund gebe, als weiterer Beleg für die mit Ausstandsgesuch vom 14. Oktober 2019 geltend gemachte Befangenheit gewertet werde. Daher habe die Verteidigung den Gesuchsgegner ersucht, die Verfügung vom 14. Oktober 2019 sowie das Schreiben vom 16. Oktober 2019 zusammen mit dem Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. Da dies bisher nicht geschehen sei, erfolge nun die Weiterleitung.