Gleichwohl war es möglich, dass auch am letzten Tag der Haft noch weitere Dokumente aktenkundig werden oder etwa Sicherstellungen zu erfolgen haben. Ob dies so war, braucht nicht im Detail eruiert zu werden. Für das vorliegende Verfahren ist dies irrelevant. Fest steht jedoch: Der Gesuchsteller wurde pünktlich entlassen. Es liegt kein treuwidriges Verhalten vor. Mit dem Argument, er hätte drei Tage früher frei gelassen werden sollen, wobei der zweite und der dritte Tag keine Arbeitstage waren, dringt er bezüglich eines Ausstandsgrunds eindeutig nicht durch.