Die beantragte Frist der Untersuchungshaft war angesichts des Umstandes, dass Bankanfragen in der Regel innert einer Frist von 10 Tagen beantwortet werden und Erkenntnisse über sicherzustellende Vermögenswerte somit bis am letzten Tag der Untersuchungshaft zu erwarten waren, mit 14 Tagen eher knapp bemessen. Gemäss seinem plausiblen Vorbringen hat sich der Gesuchsgegner auch aus Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers auf die Beantragung einer sehr kurzen 14-tägigen Frist für die Untersu-