Die Untersuchungshaft war durch Kollusionsgefahr begründet. Die damaligen Ermittlungen zielten gemäss den überzeugenden Darlegungen der Staatsanwaltschaft vor allem darauf ab, zusätzliche, noch nicht bekannte Beweise und Vermögenswerte – insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Bankkonten – aufzufinden und sicherzustellen. Die beantragte Frist der Untersuchungshaft war angesichts des Umstandes, dass Bankanfragen in der Regel innert einer Frist von 10 Tagen beantwortet werden und Erkenntnisse über sicherzustellende Vermögenswerte somit bis am letzten Tag der Untersuchungshaft zu erwarten waren, mit 14 Tagen eher knapp bemessen.