4.8 Vorwurf «Verzögerte Entlassung aus der Untersuchungshaft» Der Gesuchsteller argumentiert, seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sei ohne Grund – nur zur Schikane – über das Wochenende verzögert worden. Eine Entlassung vor dem Wochenende wäre angezeigt gewesen; nicht erst am Montag darauf kurz nach 10 Uhr. Diese Handlung sei wider Treu und Glauben gewesen. Auch in Bezug auf dieses Ereignis, welches bereits anfangs Juli 2018 stattgefunden hatte (und damals nicht gerügt worden war), ist kein Ausstandsgrund ersichtlich. Die Untersuchungshaft war durch Kollusionsgefahr begründet.