Zu diesem Zweck war eine beschränkte Information der Bank über die Umstände der Aufforderung geboten. Anzufügen bleibt, dass wenn der Gesuchsteller diese Weiterleitung im Herbst 2018 als Problem angesehen hätte, er damals intervenieren oder ein Ausstandsgesuch hätte stellen können/müssen. Dies tat er aber offenkundig nicht. Ein despektierliches oder gar beleidigendes Verhalten ist nicht erkennbar. Die Weiterleitung war vielmehr sachlich begründet und erfolgte in angemessenem Ton. Diese Umstände frei überprüfend kommt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass ebenfalls unter diesem Sachverhalt kein Ausstandsgrund erkennbar ist.