Generalstaatsanwalt mit Verfügung 3. Oktober 2019 keine weitere Folge, soweit darauf einzutreten war. Er hielt richtig fest, dass durch die Weiterleitung des inkriminierten Schreibens an die K.________ (Bank) diese aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen, falls sich der Gesuchsteller weigern sollte, die Hypothekarzinsen und Amortisationen zu zahlen. Zu diesem Zweck war eine beschränkte Information der Bank über die Umstände der Aufforderung geboten.