Diese liessen eine persönliche Abneigung gegenüber dem Gesuchsteller erkennen. Der unter diesem Vorwurf ausgebreitete Sachverhalt vom 28. August 2018 bildete unter anderem Gegenstand einer von seinem damaligen Anwalt eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige (vgl. Beilage 18 des Gesuchsgegners). Dieser Anzeige gab der Stv. Generalstaatsanwalt mit Verfügung 3. Oktober 2019 keine weitere Folge, soweit darauf einzutreten war.