_ (Bank)» Der Gesuchsteller führt aus, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft keine Verletzung des Amtsgeheimnisses habe erkennen können (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2019 E. 5 [Beilage 4 des Gesuchsgegners]), so müssten doch sowohl die Ausführungen des Gesuchsgegners als auch die Weiterleitung dieser Verfahrensinternas an den Rechtsdienst der K.________ (Bank) als despektierliches und beleidigendes Verhalten taxiert werden. Diese liessen eine persönliche Abneigung gegenüber dem Gesuchsteller erkennen.