Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht verletzt. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft gar nie tätig werden und Untersuchungen anstellen. Folglich gehen die Ausführungen der Verteidigung hierzu an der Sache vorbei, zumal ihre Argumentation, dass diese «Theorie» falsch angewendet worden sei, in den Akten keine Stütze findet. Im Übrigen kann ergänzend auf die Darlegungen unter E. 4.5 verwiesen werden.